der Berliner Gesellschaft für Geschichte der Medizin e. V.
(gegründet 1906)
§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
- Die Berliner Gesellschaft für Geschichte der Medizin wurde gegründet am 21. April 1906 als Berliner Gesellschaft für Geschichte der Naturwissenschaften und Medizin, führte seit 1927 die Bezeichnung Berliner Gesellschaft für Geschichte der Naturwissenschaft, Medizin und Technik. Den jetzigen Namen führt sie seit dem 17. Februar 1961.
- Die Gesellschaft hat ihren Sitz in Berlin. Sie ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Charlottenburg eingetragen.
- Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck und Aufgaben
- Die Gesellschaft bezweckt die Förderung des wissenschaftlichen Interesses an der Geschichte der Medizin im weiteren Sinne, einschließlich ihrer Hilfswissenschaften
und unter Einbeziehung der Zahnmedizin, der Pharmazie (einschließlich des Apothekenwesens) und der Veterinärmedizin. Sie will dazu beitragen, die Forschungsergebnisse auf diesen Gebieten zu verbreiten. - Innerhalb dieses Rahmens obliegt der Gesellschaft besonders die Förderung der lokalhistorischen Forschung. Diesem Zwecke dienen
- eine enge Zusammenarbeit mit allen an diesen Bestrebungen interessierten Stellen,
- der Aufbau einer Fachbibliothek, eines Archivs und einer Sammlung zur Geschichte der Medizin.
- Zu den wissenschaftlichen Veranstaltungen der Gesellschaft können auch Nichtmitglieder zugelassen werden.
- Die Gesellschaft dient ausschließlich wissenschaftlichen Zwecken. Zuwendungen an Mitglieder über die Erstattung tatsächlicher und nachgewiesener Auslagen für satzungsgemäße Zwecke der Gesellschaft und anfallender Verwaltungskosten hinaus sind unzulässig.
§ 3 Mitgliedschaft und Beitrag
- Die Mitgliedschaft wird durch Aufnahme in die Gesellschaft erworben. Mitglied kann jede natürliche und juristische Person werden, die diese Satzung anerkennt und bereit ist, an der Verwirklichung der Gesellschaftsziele mitzuarbeiten und den Jahresbeitrag zu leisten.
- Die Mitgliedschaft erlischt
- durch Tod,
- durch freiwilligen Austritt nach schriftlicher Mitteilung des Austritts zum Schluss des laufenden Kalenderjahres,
- bei Nichtbezahlung des Mitgliedsbeitrages nach zweimaliger Erinnerung mit sofortiger Wirkung,
- durch Ausschluss aufgrund eines Beschlusses der Hauptversammlung.
- Die Höhe des Jahresbeitrages wird von der Hauptversammlung auf Vorschlag des Vorstandes festgesetzt. In Einzelfällen kann durch Beschluss des Vorstandes die Höhe des Beitrages herabgesetzt werden.
- Etwaige Überschüsse im Haushalt der Gesellschaft dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke Verwendung finden. Keine Person darf durch Verwaltungsaufgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
- Auswärtige Gelehrte können auf Beschluss des Vorstandes zu korrespondierenden Mitgliedern, anerkannte Fachvertreter, die sich besondere Verdienste um die Gesellschaft oder die medizinhistorische Forschung erworben haben, können auf Vorschlag des Vorstandes durch Beschluss der Hauptversammlung zu Ehrenmitgliedern, frühere Vorsitzende der Gesellschaft zu Ehrenvorsitzenden ernannt werden.
§ 4 Vorstand
- Der geschäftsführende Vorstand wird in schriftlicher Wahl von den ordentlichen Mitgliedern auf der Hauptversammlung mit einfacher Mehrheit für die Dauer von drei Jahren gewählt. Wählbar sind nur ordentliche Mitglieder, ausscheidende Vorstandsmitglieder sind wieder wählbar.
- Der Vorstand besteht aus
- dem Vorsitzenden,
- dem stellvertretenden Vorsitzenden,
- dem Schriftführer
- dem Schatzmeister,
zu a)-d) als geschäftsführender Vorstand,
- vier Beisitzern,
- dem Ehrenvorsitzenden
zu a)-f)als Gesamtvorstand.
- Der geschäftsführende Vorstand ist beschlussfähig, wenn außer dem Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter zwei Vorstandsmitglieder anwesend sind, der Gesamtvorstand, wenn außer dem Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter drei Vorstandsmitglieder anwesend sind. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
- Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung. Er arbeitet eine Geschäftsordnung für die Gesellschaft aus, die dieser zur Genehmigung vorzulegen ist.
- Der Vorstand führt die Geschäfte der Gesellschaft und verwaltet ihr Vermögen. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende und der Schriftführer. Sie können die Gesellschaft gemeinsam vertreten.
- Der Vorstand ist berechtigt, für ausfallende Vorstandsmitglieder bis zur nächsten ordentlichen Hauptversammlung einen Vertreter zu kooptieren.
§ 5 Mitgliederversammlungen
- Versammlungen der Mitglieder finden einmal vierteljährlich statt unter Einhaltung einer Sommerpause. Die Einladungen erfolgen schriftlich unter Mitteilung der Tagesordnung, zur Hauptversammlung muss sie 14 Tage vor dem anberaumten Termin erfolgt sein.
- Die im ersten Kalendervierteljahr stattfindende Mitgliederversammlung ist als ordentliche Hauptversammlung abzuhalten, in welcher der Vorstand den Geschäftsbericht für das abgelaufene Geschäftsjahr vorzulegen hat. Aufgabe der Hauptversammlung ist außerdem
- die Wahl der Mitglieder des Vorstandes,
- Beschlussfassung der Anträge,
- Festsetzung des Mitgliedbeitrages.
- Beschlussfassung der Hauptversammlung erfolgt mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Satzungsändernde Beschlüsse bedürfen der Zweidrittelmehrheit der anwesenden ordentlichen Mitglieder.
- Eine außerordentliche Hauptversammlung ist einzuberufen
- auf Beschluss des Vorstandes,
- auf Antrag von mindestens einem Viertel der ordentlichen Mitglieder.
- Die Beschlüsse der Hauptversammlung sind in das Versammlungsprotokoll aufzunehmen. Dieses Protokoll ist vom Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterzeichnen.
§ 6 Auflösung
- Die Auflösung der Gesellschaft oder ihr Zusammenschluss mit einer anderen Gesellschaft kann nur auf Antrag eines Viertels der ordentlichen Mitglieder bei der nächsten ordentlichen Hauptversammlung durch die Stimmen von zwei Dritteln der anwesenden ordentlichen Mitglieder beschlossen werden.
- Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins, soweit es die eingezahlten Kapitalanteile der Mitglieder und den gemeinen Wert der von den Mitgliedern geleisteten Sacheinlagen übersteigt, an eine Körperschaft des öffentlichen Rechts oder an eine als steuerbegünstigt besonders anerkannte Körperschaft zwecks Verwendung für die in § 2 der Satzung festgelegten Zwecke.
- Die Mitglieder erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins nicht mehr als ihre eingezahlten Kapitalanteile und den gemeinen Wert ihrer Sacheinlagen zurück.